Die Haftungsfrage ist offen und verlangt nach einer Prüfung des Sozialversicherungsstatus des Mandanten
Nach und nach nehmen die Gerichte zur Rechtslage für die Steuerberater hinsichtlich ihrer Haftungsrisiken für die Beratung der Mandanten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Stellung.
Hatte noch das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 07.11.2006 (Aktenzeichen 6 U 23/06) die Pflichten der Steuerberater im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Mandanten näher beschrieben, der beklagten Steuerberaterin zugestanden, dass die Ansprüche des Mandanten verjährt sind, ist dieses Urteil nun wieder in Frage gestellt. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 06.07.2007, AZ 10 U 1477/06, hat zwar diese Entscheidung bestätigt, gleichzeitig aber für eine andere Fallkonstellation die Verjährung von Altfällen in Frage gestellt.

Zur Erinnerung:
Hat ein Steuerberater den Mandaten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht (oder –freiheit) in seinem Beschäftigungsverhältnis falsch beraten und zahlt der Mandant aus diesem Grund ohne Rechtsgrund Beiträge zur Sozialversicherung, kann er diese Beiträge von den Sozialkassen zurückfordern. Wenn sich diese allerdings auf Verjährung des Erstattungsanspruchs berufen, erleidet der Mandant zumindest für die Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einen Schaden.Macht er diesen gegen den Steuerberater aufgrund der Falschberatung geltend, kann sich der Steuerberater auf die Verjährung nach § 68 StBerG berufen. Die Verjährung beginnt nach der alten Fassung der Vorschrift für die jeweils monatlich geleisteten im Augenblick der Zahlung und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant Kenntnis von dem Schaden hat. Dies haben die genannten Gerichte grundsätzlich bestätigt. Das OLG Koblenz hat diese Auffassung zur Verjährung auch für den Fall bestätigt, dass der Steuerberater nicht nur die Lohnbuchhaltung für den Mandanten übernommen hatte, sondern auch bei der Gestaltung des dem Tätigkeitsverhältnis zugrunde liegenden Anstellungsvertrages tätig war. Allerdings hat das OLG Koblenz insoweit die Revision zugelassen, weil es der Ansicht ist, dass diese Frage höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.

Was ergibt sich daraus für die Steuerberater?

  1. Wer neben der Lohnbuchhaltung auch die Gestaltung des Anstellungsvertrages übernommen oder insoweit Gestaltungshinweise gegeben hat, kann nicht sicher sein, dass auch für Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge heute bereits Verjährung eingetreten ist.
  2. Das Urteil ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Steuerberater der sozialversicherungsrechtlichen Wertung der Tätigkeitsverhältnisse ihrer Mandanten große Beachtung schenken sollte