Mit unserer Fachkompetenz und unseren Marktkenntnissen lösen wir für Sie sowohl das Thema Aufklärungspflicht als auch die Wahl der richtigen Versicherungspartner und der Tarife. Wir übernehmen die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge mit all ihren Einzelheiten und Vertragsregelungen. Falls schon vorhandene Versicherungsverträge mit anderen Gesellschaften geschlossen wurden, übernehmen wir, falls gewünscht, auch hier die Verwaltung.
Das können wir für Sie tun
Wir verstehen uns als Ausgliederung Ihrer Betriebsrente
- Sie bekommen eine Analyse Ihrer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge
- Ausarbeitung der neuen Versorgungsstruktur
- Gestaltung des arbeitsrechtlichen Hintergrundes (Arbeitsvertrag, Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung)
- Erstellung von Mitarbeiteranschreiben, Infomaterial etc. Durchführung der Mitarbeiterpräsentation und Einzelberatung der Mitarbeiter
Wir übernehmen, falls gewünscht, die Kommunikation mit den Mitarbeitern auch bei Ausscheiden und bei Neueintritt - Übergabe der fertigen Umwandlungslisten inklusive der Arbeitsvertragsanhänge
Die Einführung einer bAV kann für Ihr Unternehmen zu Beginn einen gewissen Aufwand an Zeit bedeuten. Wenn Sie diesen Umstand ganz vermeiden möchten und keine bAV einrichten wollen, kann es gut sein, dass einzelne Mitarbeiter ihr Recht in Anspruch nehmen und eine bAV zur Umsetzung bringen (Recht auf Entgeldumwandlung, § 1a, BetrAVG). Die Konsequenz ist oft ein Verwaltungschaos durch unterschiedliche Versicherer mit ihren je eigenen Abwicklungsprozessen.
Einzelverträge bei den Versicherungen haben fast immer zur Folge, dass der Wert in den ersten fünf bis zehn Jahren zu gering ist, der Arbeitgeber aber für die eingezahlten Beiträge volle Haftung trägt.
Minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken
Wir helfen Ihnen dabei
- Infopflichten zur bAV gemäß BAG-Urteil v. 21.01.2014 AZR 807/11 Randziffer 16) z. B. Durchführungsweg, Zusage-Art, Versorgungsträger- und dessen Bedingungen
- AG haftet auch, wenn er „nur den Antrag/Übertrag“ unterschrieben hat, z.B. bei fehlender Entgeltumwandlungserklärung, fehlender Garantie bei Fondsrenten, zu hohen Kosten, sogar für etwaige Falschinformationen von Vermittlern etc.
- AG haftet für mangelhafte Wahl des Versicherungspartners! Vor allem auch dann, wenn er freie Wahl lässt! Besser Ausschreibung vom Fachmann (BAG vom 17.10.2000 – AZR 605/99)
- AG haftet, dass die Rentenleistung jährlich mindestens um 1% angepasst wird – wird von guten Gesellschaften erledigt (BetrAVG)
- AG kann bei ungleichem Informationstransfer ggf. haften(AGG)
- AG haftet für eingezahlte Beiträge, vor allem wenn der Rückkaufswert nach fünf Jahren zu gering ist! „Normaler Einzeltarif“. Aber vor allem, wenn er durch einen bereits vorhandenen Gruppenvertrag anderen Mitarbeitern die bAV schon vergünstigt anbietet – (Arbeitsgericht Stuttgart 19 Ca 3152/04 – 01.2005 und Arbeitsgericht München 4 SA 1152/06 vom 15.03.2007 und BAG v. 21.01.2014 AZR 807/11 Randziffer 16).